Skip to main content

AEBAllgemeine Einkaufsbedingungen

Download AEB als PDF

Schwartz -tools + more GmbH & Co.KG
Gewerbestr. 26
76327 Pfinztal

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand 01.09.2017

§ 1     Allgemeine Bestimmungen

Diese Einkaufsbedingungen finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

Bestellungen und Aufträge der Schwartz – tools+more GmbH & Co. KG (im folgenden Auftraggeberin genannt) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Auftragsbestätigungen und/oder andere schriftliche oder mündliche Erklärungen des Auftragnehmers (im Folgenden Lieferant genannt) sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Auftraggeberin schriftlich anerkannt werden. Stillschweigen der Auftraggeberin gilt in keinem Fall als Zustimmung.

Mit erstmaliger Lieferung/Leistung zu den vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle künftigen  Bestellungen an, ohne Rücksicht darauf, ob im Auftrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.


§ 2     Lieferung und Versand

Die Bestellmenge ist die Liefermenge. Mehr- bzw. Mindermengen werden nicht zugelassen.

Lieferungen haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei abgeladen an die Versandanschrift zu erfolgen.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Projektbezeichnung, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen ist.

Transportverpackungen und -mittel sind vom Lieferanten unverzüglich nach Lieferung zurück zu nehmen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Auftraggeberin berechtigt, diese  auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

Geräten ist eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache kostenlos beizufügen. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die vollständige systemtechnische (Benutzer-) Dokumentation übergeben ist.

Der Lieferant übernimmt es, eine ausreichende Transportkostenversicherung abzuschließen. Soweit im Einzelfall Waren vom Lieferant auf Veranlassung der Auftraggeberin verwahrt werden, hat der Lieferant für den Schutz und für eine ausreichende Versicherung der Waren zu sorgen, welche auch die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang abdeckt.

 

§ 3     Lieferfristen/Liefertermine

Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang mangelfreier Ware beim Erfüllungsort gem. § 11 oder – soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet – die Abnahme der Lieferung oder Leistung.

Anlieferungen können ohne gesonderte Vereinbarung nur während der allgemeinen Arbeitszeiten erfolgen. Über diese hat sich der Lieferant im Zweifel vorab zu erkundigen.

Wird ein Termin durch Verzug des Lieferanten nicht eingehalten, so ist die Auftraggeberin dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn die Auftraggeberin von ihrem Recht zum Rücktritt keinen Gebrauch macht, bleibt der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch die Auftraggeberin schließt nicht ihr Recht aus, Schadensersatzansprüche wegen Verzugs geltend zu machen.
Mehrkosten, die durch schuldhaften Verzug des Lieferanten entstehen werden diesem nicht vergütet.

Sollten irgendwelche Umstände den Lieferanten an der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hindern, so hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Gründe und der zu erwartenden Auswirkungen mitzuteilen. Diese Unterrichtung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen. Mehrkosten für Teillieferungsfrachten sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Vergütung enthalten.

 

§ 4     Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage mit dem Eingang bei der von der Auftraggeberin angegebenen Versandanschrift (Erfüllungsort) über.

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf die Auftraggeberin über. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

§ 5     Preise

Die in der Beauftragung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise gelten einschließlich Verpackung, Spesen, Fracht und Materialprüfungsverfahren usw. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für Vorstellungen, Präsentationen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt, sofern zuvor nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 6     Rechnungen, Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind nach Lieferung unter Angabe der Auftrags-/ Projektdaten und aller im Lieferschein ausgeführten Daten unter Vorlage von Kopien der dazugehörigen, von der Auftraggeberin unterzeichneten, Liefernachweise bei der Auftraggeberin einzureichen. Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ist gesondert auszuweisen.

Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Auftraggeberin berechtigt, die Zahlung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückzuhalten.

Nach Übergabe der Lieferung/Leistung, Erhalt aller vertraglich geforderten Unterlagen und der prüffähigen Rechnung leistet die Auftraggeberin Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Rückgabe der Rechnung aus nicht von der Auftraggeberin zu vertretenden Gründen beginnen etwaige Zahlungsfristen nicht vor Eingang der vom Lieferanten berichtigten Rechnung.

Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn die Auftraggeberin den Überweisungsauftrag eingereicht hat oder der Scheck an den Lieferanten versandt worden ist.

Zahlungen sowie Nutzung/Inbetriebnahme bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin in jedem Fall mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufrechnen darf, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen der Auftraggeberin  insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Auftraggeberin fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

 

§ 7     Aufrechnung, Abtretung

Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Forderungen aus Lieferung können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 8     Mängelhaftung, Gewährleistung

Die Mängelansprüche richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

Der Lieferant hat der Auftraggeberin die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und von ihm erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen hat der Lieferant die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Bei offenkundigen Mängeln ist die Auftraggeberin verpflichtet, diese innerhalb von 7 Arbeitstagen zu rügen.

Unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche steht es der  Auftraggeberin frei, für mangelhafte Lieferungen nach ihrer Wahl ganz oder teilweise Nachlieferung, Nachbesserung durch den Lieferanten oder, in Eilfällen auch ohne setzen einer Nachfrist für die Mängelbeseitigung, Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer zu verlangen, einschließlich Ersatz der für Be- und Entladen, Prüfen und Aussortieren der durch die mangelhafte Lieferung entstehenden Kosten.

Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Durch das jeweils erste Nacherfüllungsverlangen der Auftraggeberin bzgl. unverjährter Mängel wird die betreffende Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig für 6 Monate gehemmt, die jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlich geltenden Verjährungsfrist oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. Die Verjährungsfrist beginnt mit Annahme der Nachlieferung bzw. Nachbesserung neu zu laufen.

Der Lieferant stellt die Auftraggeberin auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen die Auftraggeberin erheben und erstattet der Auftraggeberin die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

Der Lieferant tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten an die Auftraggeberin ab. Die Abtretung wird von der Auftraggeberin angenommen. Der Lieferant ist bis auf Widerruf durch die Auftraggeberin verpflichtet die Gewährleistungsrechte für die Auftraggeberin wahrzunehmen.

Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu. Die Auftraggeberin ist berechtigt, von ihm eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.

 

§ 9     Schutzrechte, Datenschutz, Vertraulichkeit

Der Lieferant übernimmt die ausschließliche Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und verpflichtet sich, diesbezüglich die Auftraggeberin von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der üblichen kaufmännischen Abwicklung von Anfrage, Angebot oder Auftrag vom Datenschutzgesetz geschützte, personenbezogene Daten des Lieferanten verarbeitet werden. Die Einwilligung des Lieferanten hierzu gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb 2 Tagen nach Zugang der Bestellung schriftlich widersprochen wird.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bestellung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit schriftlicher Genehmigung der  Auftraggeberin  offengelegt werden, sofern der Lieferant hierzu nicht aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsabschluss mit der Auftraggeberin erst nach schriftlicher Genehmigung hingewiesen werden. Evtl. im Zusammenhang mit der Leistung bekannt werdende Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Angaben der Auftraggeberin dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.

 

§10     Verwendung von beigestelltem Material, Eigentumsverhältnisse

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die die Auftraggeberin dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen hat, bleiben Eigentum der Auftraggeberin und sind vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie einschließlich aller angefertigten Duplikate unaufgefordert an die Auftraggeberin zurückzugeben oder – nach schriftlicher Genehmigung – vom Lieferanten zu vernichten.

Verarbeitet der Lieferant beigestelltes Material oder bildet er es um, erfolgt diese Tätigkeit für die Auftraggeberin, sie wird unmittelbare Eigentümerin der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht der Auftraggeberin Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

Sollte durch Verschulden des Lieferanten das beigestellte Material untergehen ist der Lieferant zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Auftraggeberin behält sich vor weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Besteht die Auftraggeberin auf Vertragserfüllung, sind die weitere Vorgehensweise bzw. alle weiteren Maßnahmen mit der Auftraggeberin abzustimmen und von dieser zu genehmigen.

 

§11     Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

Erfüllungsort ist die angegebene Versandadresse (Empfangsstelle). Soweit keine andere Angabe in der Versandanschrift erfolgt, ist Erfüllungsort die Warenannahme am Sitz der Auftraggeberin.

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist unser Sitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall etwaiger Lücken.